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Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr, Eintragung

1.1 Der Verein führt den Namen: „Internationaler Verein WINDROSE von 1976 e.V. Oberursel“

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 61440 Oberursel (Taunus). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 61352 Bad Homburg eingetragen.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein hat die Aufgabe, die Begegnung und Verständigung zwischen ausländischen und deutschen Mitbürgern in Oberursel zu fördern.

a) einen Treffpunkt für Mitglieder des Vereins und seine Förderer zu schaffen und zu unterhalten.

b) kulturelle und allgemeinbildende Veranstaltungen zu planen und durchzuführen und damit den internationalen Kulturaustausch zu fördern.

c) sich an allen Veranstaltungen zu beteiligen, die von der Stadt, dem Vereinsring oder anderen Vereinigungen, die sich den Belangen ausländischer Mitbürger annehmen, organisiert werden.

d) Förderung und Integration ausländischer Mitbürger, in erster Linie für Kinder und Jugendliche, durch Sprachunterricht.

2.2 Der Verein verfolgt keine konfessionellen und parteipolitischen Ziele.

§3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und kulturelle Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der jeweils gültigen Abgabenordnung.

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3 Etwaige Überschüsse des Vereins sind ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden.

3.4 Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen und Ausgaben die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden.

3.5 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Mitgliedschaft

4.1 Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn sich das Ehrenmitglied einer Straftat schuldig gemacht hat, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet wurde.

4.2 Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4.3 Familienmitglieder können Eltern, deren Kinder, sowie Partnerschaften im gemeinsamen Hausstand sein. Der Familienbeitrag ersetzt den Beitrag eines ordentlichen Mitgliedes. Der Familienmitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.

4.4 Mitgliedsbeiträge:

a) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Es werden Mitgliedsbeiträge in Geld erhoben. Bei Eintritt innerhalb des laufenden Geschäftsjahres wird der anteilige Mitgliedsbeitrag fällig. Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.

b) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Es werden Mitgliedsbeiträge in Geld erhoben. Bei Eintritt innerhalb des laufenden Geschäftsjahres wird der anteilige Mitgliedsbeitrag fällig. Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.

c) Sonderbeiträge in Form von Arbeitsleistungen oder ersatzweise Geldbeträgen werden projektbezogen von der Mitgliederversammlung festgelegt.

4.5 Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit vierteljährlicher Kündigung zulässig ist.

b) durch Tod.

c) durch Ausschluss nach vorheriger Anhörung durch den Gesamtvorstand, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt, trotz Mahnung den Beitrag für mindestens zwei Jahre nicht zahlt, oder aus einem sonstigen wichtigen Grund. Den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe gestellt werden.

4.6 Bei Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§5 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme und gegen einen Ausschluss ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen vom Zugang des Bescheids gerechnet, beim Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Einspruch gegen Ausschluss hat keine aufschiebende Wirkung.

§6 Organe des Vereins

a) Mitgliederversammlung

b) Geschäftsführender Vorstand

c) Gesamtvorstand

§7 Mitgliederversammlung

7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen und zu leiten. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter, der dem Gesamtvorstand angehört.

7.2 Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben,  bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

7.3 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen.

7.4 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Eine Vertretung ist unzulässig.

7.5 Bei Stimmengleichheit gilt eine Vorlage oder ein Antrag als abgelehnt, ein Vorstandsmitglied als nicht gewählt.

7.6 Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a) Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes.

b) Die Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer prüfen die Vereinskasse und die Buchführung mindestens einmal im Jahr und erstatten darüber der Mitgliederversammlung Bericht. Weitere Prüfungen können vom Vorstand veranlasst werden.

c) Die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes.

d) Die Entlastung des Vorstandes.

e) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Satzungsänderungen werden mit zwei-drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

f) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

7.7 Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt.

§8 Der geschäftsführende Vorstand

8.1 Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

– dem / der Vorsitzenden – dem / der zweiten Vorsitzenden – dem / der Schriftführer/in – dem / der Kassierer/in

8.2 Vorstand gemäß §26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, Kassierer/in und Schriftführer/in.

8.3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n und die/den zweite/n Vorsitzende/n gemeinsam, oder jeweils durch einen von ihnen gemeinsam mit einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied vertreten.

8.4 Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

8.5 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, dass vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

8.6 Bei Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes beruft der geschäftsführende Vorstand kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

8.7 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden – bei Abwesenheit die Stimme des/der zweiten Vorsitzenden.

§9 Der Gesamtvorstand

9.1 Der Gesamtvorstand besteht aus Mitgliedern des:

a) geschäftsführenden Vorstandes

b) mindestens 3 Beisitzern

9.2 Beisitzer werden vom geschäftsführenden Vorstand gewählt und abgewählt.

9.3 Die Beisitzer sind zuständig für Aufgaben und Betreuung wie Pressearbeit, Schulprojekt, Festveranstaltungen, EDV und ähnliches.

9.4 Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.

9.5 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden – bei Abwesenheit die Stimme des/der zweiten Vorsitzenden.

§10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Caritasverband für den Bezirk Hochtaunus e.V. und einen Verein, der die satzungsgemäßen Ziele des „Internationaler Verein WINDROSE von 1976 e.V. Oberursel“ verfolgt.

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